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Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Allgemeine Voraussetzungen
Gefördert wird der Erholungsaufenthalt von Familien in gemeinnützigen Familienferienstätten in Mecklenburg-Vorpommern, die im Katalog der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung „Urlaub mit der Familie" oder im Internet unter
www.familienbotschaft-mv.de benannt sind.
Eine Förderung können Familien erhalten, die ihren Wohnsitz in Mecklenburg-
Vorpommern haben, wenn mindestens zwei Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
dem Haushalt angehören oder es sich um den Haushalt allein erziehender Mütter oder Väter
mit mindestens einem Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, handelt und keine weitere erwachsene Person dem Haushalt angehört.
Als Familie gelten alle Formen des Zusammenlebens mit Kindern, insbesondere
von Eheleuten, allein Erziehenden, eingetragenen Lebenspartnerschaften und eheähnlichen
Gemeinschaften. Pflegeeltern sind Eltern gelichgestellt
Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten oder Pflegepersonen.
Einkommensgrenzen
für Eltern insgesamt 900 Euro
für eine alleinerziehende Mutter oder einen
allein erziehenden Vater und ihren/seinen
Lebenspartner 900 Euro
für ein alleinerziehendes Elternteil 600 Euro
je Kind bis zu Vollendung des 14. Lj. 300 Euro
je Kind ab Vollendung des 14 Lj. 400 Euro
zu dem alle Einkünfte im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
gehören, abzüglich folgender Beträge:
1. auf das einkommen zu entrichtende Steuern wie Lohn- und Einkommenssteuer, Kirchensteuer,
2. Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen bei nicht
der Sozialversicherung unterliegenden Familienmitgliedern,
3. Kindergeld,
4. Bundeserziehungsgeld,
5. Elterngeld in Höhe von 300 Euro bei Elternzeit von einem Jahr oder 150 Euro
bei Elternzeit von mindestens zwei Jahren,
6. Pflegegeld für Pflegekinder und
7. besondere Leistungen für schwerbehinderte Menschen.
Für die Feststellung des Einkommens sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung.
Familien, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
erhalten, haben die entsprechenden Bewilligungsbescheide vorzulegen.
Fördervoraussetzungen sind grundsätzlich der Nachweis des vollständigen Impfschutzes
nach dem „Impfkalender der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung in
Mecklenburg-Vorpommern" und der vollständige Nachweis der Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kinder, die an der Familienerholungsmaßnahme teilnehmen sollen.
Die Zuwendungsempfänger müssen an einer oder mehreren Familienbildungsmaßnahmen (Themen: Unterstützung der elterlichen Erziehungskompetenz, Medienkonsum von Kindern, Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern, Unterstützung der Gesundheitskompetenz und -prävention, gesunde Ernährung, Unterstützung der Beziehungskompetenz, Partnerschaftsthemen, Pflege und Betreuung in der Familie und
Umgang mit dem Geld/„Mit dem Einkommen auskommen") bei einer anerkannten Einrichtung vollständig teilgenommen und dafür Bonuspunkte erhalten haben.
Die Zuwendungsempfänger können sich auch verpflichten, während des Familienerholungsurlaubs in einer Familienferienstätte an einer Familienbildungsmaßnahme zu den benannten Themenbereichen teilzunehmen und hierdurch die erforderlichen Bonuspunkte zu erwerben.
Geförderte Urlaubsdauer
Der Familienurlaub soll mindestens 8 Tage dauern, Der Zuschuss wird für längstens 14 Tage gewährt. An- und Abreise gelten auch hier als volle Tage.
Zuschussleistungen
Die Zuwendung beträgt für Aufwendungen der Unterbringung und für weitere
Aufwendungen der Familienerholung für jede teilnehmende Person 20 Euro je erworbenen Bonuspunkt, höchstens 200 Euro. Zusätzlich wird eine Fahrkostenpauschale von 20 Euro pro Person gewährt.
Eine Förderung kann nur alle zwei Jahre gewährt werden.
Zuständige Stellen und Antragsverfahren
Die Anträge auf Gewährung einer Förderung sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ferienmaßnahme zu richten an das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str.35
18059 Rostock
Tel: 0381/ 122-1703
Fax: 0381/ 122-1998
Detaillierte Informationen unter www.regierung-mv.de (Ministerium für Gesundheit und Soziales, Thema „Familie und Jugend")
